Feuerbestattung beantragen

Bei der Feuerbestattung wird die verstorbene Person vor oder nach der Trauerfeierlichkeit in einem Sarg eingeäschert.

Danach wird die Asche in einer Urne beigesetzt.

Kontakt

  • Die Art der Bestattung richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person beziehungsweise wenn der Wille nicht bekannt ist, bestimmen die Angehörigen die Bestattungsart; das heiĂźt die verstorbene Person beziehungsweise die Angehörigen mĂĽssen zunächst eine Feuerbestattung wĂĽnschen.
  • Verstorbene dĂĽrfen nur mit der Erlaubnis der zuständigen Stelle feuerbestattet werden.

  • AusdrĂĽckliche VerfĂĽgung des Verstorbenen oder - falls eine solche nicht vorliegt - der Angehörigen (Wille des Verstorbenen / der Angehörigen zur Feuerbestattung).
  • Nicht vertraulicher Teil der Todesbescheinigung (bei Sterbefällen auĂźerhalb des Landes Baden-WĂĽrttemberg: Sterbeurkunde).
  • Ă„rztliche Bescheinigung, dass bei einer Untersuchung der verstorbenen Person keine Anhaltspunkte fĂĽr einen nicht natĂĽrlichen Tod festgestellt wurden (zweite Leichenschau).

  • Die Art der Bestattung richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person beziehungsweise wenn der Wille nicht bekannt ist, bestimmen die Angehörigen die Bestattungsart; das heiĂźt die verstorbene Person beziehungsweise die Angehörigen mĂĽssen zunächst eine Feuerbestattung wĂĽnschen.
  • FĂĽr die Feuerbestattung bedarf es einer Erlaubnis der zuständigen Behörde (Gemeinde- beziehungsweise Stadtverwaltung des Einäscherungsortes). Diese ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Die erforderlichen Unterlagen sind zusammen mit dem Antrag bei der zuständigen Behörde einzureichen (grundsätzlich schriftlich, soweit bereits möglich auch online). Die zuständige Behörde entscheidet sodann ĂĽber Ihren Antrag; Sie erhalten einen Bescheid.
    Hinweis: Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden, ist die Todesart ungeklärt oder handelt es sich um unbekannte Verstorbene, erhalten Sie die Erlaubnis durch die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Einäscherungsortes erst dann, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht die Feuerbestattung schriftlich genehmigt hat.

Verstorbene dürfen erst bestattet werden, wenn durch ärztliche Leichenschau jede Möglichkeit eines Scheintods ausgeschlossen ist (frühester Bestattungszeitpunkt).

Verstorbene, die nicht in Leichenhallen oder Leichenräumen aufgebahrt sind, müssen spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet sein oder bei einer Beförderung in das Gebiet einer anderen Gemeinde auf den Weg gebracht werden (maßgeblich: Beginn der Leichenüberführung). Die zuständige Stelle kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Sie kann aus gesundheitlichen Gründen anordnen, dass Verstorbene früher zu bestatten oder auf den Weg zu bringen sind.

Die GebĂĽhren beziehungsweise Kosten sind je nach Gemeinde unterschiedlich.

Verwaltungsgerichtliche Klage

Bestattungsgesetz (BestattG):

  • § 32 Bestattungsart
  • § 35 Zulässigkeit der Feuerbestattung

Bestattungsverordnung (BestattVO):

  • § 16 Erlaubnis
  • § 17 Ă„rztliche Bescheinigung

Hat der Verstorbene die Feuerbestattung ausdrücklich verfügt, ist seinem Wunsch zu entsprechen. Hat er sie abgelehnt, ist eine Einäscherung unzulässig.

Eine handschriftliche VerfĂĽgung kann beispielsweise wie folgt lauten: "Ich, (Vor- und Nachname), wĂĽnsche nach meinem Tode feuerbestattet zu werden. Ort, Datum, Unterschrift."

Fehlt diese letztwillige Anordnung zur Feuerbestattung, können die nächsten Angehörigen eine entsprechende Verfügung treffen.

15.04.2026 Sozialministerium Baden-WĂĽrttemberg

Gemeinde-/Stadtverwaltung des Einäscherungsortes.